Die Organisation von Unternehmen ist ähnlich der persönlichen Freiheit der natürlichen Person frei und nur an die Vorgaben der Gesetze und Rechtsprechung gebunden. Für den Fall eines Nichtbeachtens dieser Vorgaben, greift die Organisationshaftung für Organisationsfehler.
Diese "Mindestanforderungen" - sie finden ihren Niederschlag im Wesentlichen in der Rechtsprechung zum Organisationsverschulden (siehe Organisationsverschulden-Beratung) - müssen jedoch zwingend eingehalten werden.
Organisationsfehler führen stets zu - mehr oder minder - schwerwiegenden Folgen. Sie begründen eine mögliche Haftung des Unternehmens ebenso wie eine denkbare persönliche Haftung der verantwortlichen Mitarbeiter des Unternehmens, dies im Zivil- und Strafrecht.

Man unterscheidet zwischen der körperschaftlichen und betrieblichen Organisationshaftung.
Bei der körperschaftlichen Organisationshaftung haftet das Unternehmen, falls intern keine ausreichende Unternehmensorganisation vorliegt. Dies kann beispielsweise bei Lean-Management-Organisationen der Fall sein, wenn die Leitungsspanne einer Führungskraft zu hoch wird.
Bei der sogenannten betrieblichen Organisationshaftung muß man von Hierarchieebene zu Hierarchieebene jeweils Anweisung, Auswahl und Überwachung der unterstellten Mitarbeiter nachweisen können. Die Organisation muß so konzipiert und dokumentiert sein, daß man für den Fall der Nachfrage nach einer guten Organisation jeweils diese Pflichten nachweisen kann.

Die Organisationshaftung ist nur ein Aspekt der sogenannten "gerichtsfesten" Organisation, diese umfaßt die Erfüllung aller rechtlichen und gesetzlichen Anforderungen durch eine gute Organisation und deren Dokumentation - realisiert durch ein Integriertes Management System.

Dies sind die allgemeinen Organisationspflichten, die man nachweisen können muß im Wege der Beweislastumkehr bei Organisationshaftung.

Von Ebene zu Ebene, vom Organ bis zur untersten Anweisungsebene.

Nachweis von sorgfältiger

als betriebliches Organisationsverschulden

und

als körperschaftliches Organisationsverschulden

man muß genügend Organisation nachweisen

z.B.

Rechtsgrundlagen dazu sind §§ 823, 831, 31 BGB. Man beachte als Führungskraft aber auch den § 130 OWiG mit seinem Bußgeld von bis zu 1.000.000,- DM für z.B. mangelnde Aufsicht.

Bei jeder Organisationsänderung, egal aus welchen Gesichtspunkten, z.B. Shareholder-Value-Orientierung, Lean-Management etc., müssen daher die einschränkenden Randbedingungen der Organisationshaftung beachtet werden.

Die Organisationshaftung sollte durch die Einführung einer "gerichtsfesten" Organisation präventiv vermieden werden, diese ist dokumentiert in einem Integrierten Management System, welches wiederum durch Kombi-Audits ständig und kontinuierlich verbessert wird.


Weiterführende Literatur dazu:

Adams/Rekittke
Praktische Rechtskunde für Produktionsmanager: Ein Weg zur "gerichtsfesten" Organisation, Hanser-Verlag, München u.a. 1999
Adams/Johannsen
Das "gerichtsfeste" Produktionsunternehmen, Betriebs-Berater (BB) 1996, 1017 ff.


Weitere Informationen:
Dr. Adams und Partner-Gruppe